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ZB 2003 33

Bezirksgericht Surselva

Graubünden · 2003-11-18 · Deutsch GR
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aussergerichtliche Entschädigung | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Erwägungen (13 Absätze)

E. 2 Alle Beklagten seien weiter zu verpflichten - sämtliche Verträge, Korrespondenz, Buchhaltungsunterlagen, Ab- rechnungen, Protokolle von Verwaltungsratssitzungen und sonstige Unterlagen von 1999 bis 2002 im Zusammenhang mit Beratungs- mandaten der Beklagten 2 und 3 bei der Beklagten 1; - sämtliche Verträge, Korrespondenz, Buchhaltungsunterlagen, Ab- rechnungen, Protokolle von Verwaltungsratssitzungen und sonstige Unterlagen von 1999 bis 2002 im Zusammenhang mit den Verwal- tungsratsmandaten der Beklagten 2 und 3 für die Beklagte 1; - sämtliche Verträge, Korrespondenz, Buchhaltungsunterlagen, Ab- rechnungen, Protokolle von Verwaltungsratssitzungen und sonstige Unterlagen von 1999 bis 2002 im Zusammenhang mit Ausgaben für Angestellte der Beklagten 1, welche bei den Beklagten 2 und 3 in ihrer Wohnung in E. oder anderorts für private Zwecke tätig waren; - sämtliche weiteren Verträge, Korrespondenz, Buchhaltungsunterla- gen (Gelder und geldwerte Leistungen), Abrechnungen und sonstige

E. 3 Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, dem Kläger seinen An- teil von 36.26% an den durch die Beklagten 2 und 3 von der Beklagten 1 bezogenen Gelder und geldwerten Leistungen, zuzüglich Zinsen von 5% ab dem jeweiligen Datum der Auszahlung oder Leistung an die Be- klagten 2 und 3, zu bezahlen.

E. 4 Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, dem Kläger CHF 35'827.45 zuzüglich Zinsen von 5% Zins seit dem 27. Juli 2002 zu be- zahlen. Prozessuale Anträge

E. 5 verbandes über die Honoraransätze ausgewiesen. Nach dem danach zu berech-

nenden Stundenansatz von Fr. 200.-- (für Rechtsanwalt Bürgi) bzw. Fr. 230.-- (für

Dr. Frick) ergebe die Entschädigung nach Zeitaufwand eine Summe von Fr. 9‘260.--

bzw. Fr. 5‘290.--. Zu den Barauslagen von Fr. 2'218.-- müsse noch ein Interessen-

wertzuschlag von Fr. 14'634.-- gezählt werden, welcher sich wie folgt begründen

lasse: der Kläger habe gemäss seinem Vermittlungsbegehren vom 23. Dezember

2002, Rz 40, den Streit- bzw. Interessenwert seiner Forderung auf Fr. 2'926'800.--

beziffert. Nach den Empfehlungen des Bündnerischen Anwaltsverbandes über die

Honoraransätze betrage bei Erledigung des Streitfalles ohne Urteil der Zuschlag ein

Viertel von zwei Prozent des Streitwertes, im vorliegendem Fall also Fr. 14'634.--.

Demnach belaufe sich die Gesamtentschädigung nach bündnerischen Regeln auf

Fr. 31'561.-- zuzüglich Mehrwertsteuer, weshalb die geltend gemachte Parteien-

tschädigung von Fr. 29'785.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen sei.

E.

In seiner Stellungnahme vom 5. September 2003 betreffend die Par-

teientschädigung beantragte der Rechtsvertreter des Klägers X. die Reduktion der

Parteientschädigung auf höchstens Fr. 2'400.-- zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer. In

der Begründung wurde geltend gemacht, dass die Parteientschädigung hinsichtlich

der Vermittlung aufgrund der notwendigen Tätigkeiten festzulegen sei und nur die

notwendigen Kosten einer Partei ersetzt werden müssten. Zwar stehe es jeder Par-

tei frei, mehrere Anwälte, welche auch nicht in der Nähe des Gerichts tätig sind, mit

deren Vertretung zu beauftragen; die Reisekosten und diejenigen für mehrere An-

wälte seien jedoch nicht von der Gegenpartei zu tragen. Ferner gelte in Graubünden

eine Entschädigung von Fr. 200.-- pro Stunde als angemessen. Betreffend die Auf-

stellung der Aufwendungen im Antrag um Parteientschädigung der Y. vom 21. Au-

gust 2003 wurde ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, weshalb im Hinblick auf eine

Sühneverhandlung bereits intensive rechtliche Abklärungen zur Klageart und allen

Beilagen des Klägers stattgefunden hätten, ebensowenig, weshalb so viele Ge-

spräche und Besprechungen notwendig gewesen seien; auch sei offenbar eine

schriftliche Stellungnahme in rund 10 Stunden erarbeitet worden, welche aber der

Beklagten 1 nur intern gedient haben könne. Schliesslich sei es unverständlich, aus

welchem Grund solche Aufwendungen betrieben worden seien, zumal der eine

Rechtsvertreter der Y. auch im Verwaltungsrat dieser Gesellschaft sitze und des-

halb sehr wohl über alle vom Kläger eingereichten Beilagen bereits Bescheid

wusste, da er an diesen selber mitgearbeitet habe. Aufgrund der notwendigen Tätig-

keiten erachte der Kläger einen Aufwand von 6 Stunden à Fr. 200.-- als grosszügige

Parteientschädigung. Übrigens sei ein Interessenwertzuschlag frühestens dann ge-

E. 6 schuldet, wenn die Klage prosequiert würde, was vorliegend aber nicht geschehen

sei.

F.

In seiner Abschreibungsverfügung vom 1. Oktober 2003 erkannte der

Kreispräsident Oberengadin als Vermittler wie folgt:

„1.

Es wird festgestellt, dass die Klägerschaft nach Ausstellung des Leit-

scheins den Prozess nicht weiterverfolgt hat.

2.

Die amtlichen Kosten von CHF 400.00 gehen zu Lasten der Kläger-

schaft und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF

220.00 verrechnet; der Fehlbetrag von CHF 180.00 ist innert 30 Tagen

nachzuzahlen.

3.

Ausseramtlich hat die Klägerschaft die Beklagtschaft mit CHF 21‘553.00

zuzüglich 7.6% MwSt zu entschädigen.

4.

(Rechtsmittelbelehrung).

5.

(Mitteilung).“

In den Erwägungen wurde ausgeführt, dass die Festlegung der aus-

seramtlichen Entschädigung nach Ermessen des Richters erfolge, wobei die

Schwierigkeit des Prozesses, das Mass der unumgänglichen Umtriebe sowie der

Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit zu berücksichtigen

seien. Dabei gelte jedoch immer, dass sich die Aufwendungen im Hinblick auf die

Zielsetzung des Vermittlungsverfahrens in angemessenen Grenzen zu halten hät-

ten. Aufgrund der Komplexität der Materie seien das Aktenstudium, die Instruktions-

gespräche mit der Mandantschaft sowie die notwendige nähere Auseinanderset-

zung mit den klägerischen Rechtsbegehren, welche nicht ohne Abklärungen zur

Rechts- und Sachlage erfolgen könne, mit einigem Aufwand seitens der Beklagt-

schaft verbunden gewesen. Indes hätten sich diese Bemühungen auf das für die

Vermittlung Notwendige zu beschränken. Die beklagtische Partei habe jedoch be-

reits im Hinblick auf das Hauptverfahren einen unverhältnismässigen Prozessauf-

wand betrieben. Daher könnten anstatt der geltend gemachten 71.1 allerhöchstens

30 Honorarstunden zugesprochen werden. Vor allem die zusätzlichen Umtriebe, die

aus einer Doppelvertretung entstünden, dürften sich nicht kostenmässig zum Nach-

teil der Klägerschaft auswirken. Für die ziffernmässige Berechnung des Honorars

sei von den Ansätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes auszugehen, wonach

der hier anzuwendende normale Stundenansatz Fr. 200.-- betrage. Auf der Grund-

lage von 30 Honorarstunden resultiere damit ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr.

6‘000.--. Weil der klägerische Rechtsvertreter in seinem Vermittlungsbegehren vom

23. Dezember 2002 den Streitwert auf Fr. 2'926'800.-- beziffert habe, müsse noch

ein Zuschlag gewährt werden, der gemäss Art. 6 lit. c der Empfehlungen des Bünd-

E. 7 nerischen Anwaltsverbandes über die Honoraransätze bei Erledigung des Streitfal-

les ohne Urteil auf Fr. 14'634.-- zu stehen komme (ein Viertel von zwei Prozent von

Fr. 2‘926'800.--). Bezüglich der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 2'218.--

wurde ausgeführt, dass darin unter anderem eine Position für die Übersetzung von

Beilagen in der Höhe von Fr. 705.-- angegeben sei. Aufgrund der Zusatzausbildung

(LL.M.) der beklagtischen Rechtsvertreter dürfe aber davon ausgegangen werden,

dass diese die in englischer Sprache abgefassten Dokumente verstehen würden,

sodass keine Übersetzungskosten zu erstatten seien. Ferner sei nicht ersichtlich,

weshalb die Klägerschaft der Beklagten 1 Kosten für Fotokopien an den Rechtsver-

treter der Beklagten 2 und 3 in der Höhe von Fr. 594.-- vergüten solle. Demnach

seien die zu ersetzenden Barauslagen auf Fr. 919.-- festzulegen. Demnach stehe

der Beklagtschaft gesamthaft ein Honorar von Fr. 21'553.-- zuzüglich 7.6% Mehr-

wertsteuer zu.

G.

Gegen die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Oberenga-

din als Vermittler vom 1. Oktober 2003 erhob X. durch seinen Rechtsvertreter am

20. Oktober 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde

mit den folgenden Anträgen:

„1.

Ziffer 3 der Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Oberenga-

din als Vermittler vom 1. Oktober 2003 in Sachen der Beschwerdepar-

teien sei aufzuheben und der Beklagtschaft sei eine reduzierte ausser-

amtliche Entschädigung nach Ermessen des Gerichtes zuzusprechen.

2.

Eventualiter: Ziffer 3 der Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten

Oberengadin als Vermittler vom 1. Oktober 2003 in Sachen der Be-

schwerdeparteien sei aufzuheben, und der Beklagtschaft sei eine redu-

zierte ausseramtliche Entschädigung nach Ermessen des Gerichtes zu-

züglich einem nach Ermessen des Gerichtes festgesetztem Interessen-

wert zuzusprechen.“

In der Begründung wurde ausgeführt, dass es sich vorliegend lediglich

um ein Vermittlungsverfahren handle und somit das vom Vermittler der Beklagt-

schaft zugesprochene Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 6'000.-- sowie der zusätz-

lich gewährte Interessenwertzuschlag von Fr. 14'634.-- unverhältnismässig seien.

Die von der Beklagtschaft betriebenen Aufwendungen seien exorbitant gewesen

und führten damit zu einer übertriebenen Parteientschädigung, zumal nur die not-

wendigen Kosten einer Partei zu ersetzen seien. Ferner müsse gemäss Art. 5 Abs.

3 der Empfehlungen des Bündnerischen Anwaltsverbandes über die Honora-

ransätze ein Interessenwertzuschlag in einem angemessenen Verhältnis zum Ho-

norar nach Zeitaufwand stehen, weshalb ein angemessener Zuschlag aus Sicht des

Klägers höchstens gleich hoch sein könne wie das Honorar nach Zeitaufwand. Auf-

E. 8 grund der Einreichung einer Stufenklage, bei welcher das Rechtsbegehren um

Rechnungslegung oder Auskunftserklärung als Hilfsanspruch mit einer zunächst

unbestimmten Forderungsklage auf Leistung des geschuldeten Hauptanspruchs

verbunden werde, sei es willkürlich, wenn sich der Vermittler bei der Festlegung des

Interessenwertzuschlages allein auf die maximal mögliche Forderung abstütze.

Schliesslich erscheine es widersprüchlich, wenn der Kreispräsident bei den amtli-

chen Kosten für das Vermittlungsverfahren auf einen Zeitwertzuschlag verzichte,

hingegen bei den ausseramtlichen Kosten der Gegenpartei einen Interessenwert-

zuschlag gewähre.

H.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2003 stellten die

Rechtsvertreter der Y. folgende Anträge:

„1.

Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit sie sich gegen A. und

B. richtet;

2.

Die Beschwerde sei abzuweisen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.“

Zur Begründung wurde dargelegt, dass auf die Beschwerde, soweit

sie sich gegen A. und B. richte, nicht eingetreten werden dürfe, da diese Personen

nicht Partei der angefochtenen Abschreibungsverfügung gewesen seien. Ferner be-

stehe bezüglich der Parteientschädigung kein Anlass, in das korrekt ausgeübte Er-

messen der Vorinstanz einzugreifen. Da die geltend gemachte Entschädigung be-

reits von der Vorinstanz um über ein Viertel gekürzt worden sei, könne nicht von

einer unverhältnismässigen Parteientschädigung gesprochen werden. Angesichts

der Komplexität der Materie, der seitens des Klägers zahlreichen eingereichten Do-

kumente, der im Raum stehenden Forderung von Fr. 2'926'800.-- und den tatsäch-

lich entstandenen Kosten von Fr. 29'785.-- sei der von der Vorinstanz festgesetzte

Interessenwertzuschlag von Fr. 14'634.-- offensichtlich angemessen; übrigens habe

die Vorinstanz keine Vorschriften verletzt, wenn sie der Klage von X. den von sei-

nem Rechtsvertreter selbst in der Begründung angeführten Forderungsbetrag von

knapp drei Millionen als (für den Interessenwertzuschlag massgeblichen) Streitwert

zu Grunde gelegt habe. Schliesslich habe die Vorinstanz für die amtlichen Ge-

bühren zu Recht keinen Streitwertzuschlag erhoben, da dies in einem Vermittlungs-

verfahren auch nicht gemacht werden dürfe; demnach erscheine das Vorgehen der

Vorinstanz keineswegs als widersprüchlich, wenn sie für die ausseramtliche Ent-

schädigung einen Interessenwertzuschlag zuspreche, bei der Festsetzung der amt-

lichen Gebühren aber von der Gewährung eines Zeitwertzuschlages absehe.

E. 9 I.

Der Kreispräsident Oberengadin verzichtete mit Schreiben vom 4. No-

vember 2003 auf die Einreichung einer Vernehmlassung unter Hinweis auf die Ab-

schreibungsverfügung vom 1. Oktober 2003.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie der an-

gefochtenen Abschreibungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen-

den Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. a)

Im vorliegenden Fall hat der Kreispräsident einen selbständigen Kos-

tenentscheid gemäss Art. 77 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden

(ZPO; BR 320.000) erlassen. Dagegen kann gestützt auf Art. 232 Ziff. 7 ZPO Be-

schwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden geführt werden. Die

Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der

dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptori-

schen Frist von 20 Tagen einzureichen (Art. 233 ZPO). Im vorinstanzlichen Verfah-

ren über den Kostenentscheid im Sinne von Art. 77 ZPO waren die Y. und X. als

Parteien beteiligt, weshalb auch die angefochtene Abschreibungsverfügung des

Kreispräsidenten vom 1. Oktober 2003 auf diese Parteien lautet. Auf die frist- und

formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten, soweit sie sich nicht

auch gegen A. und B. richtet.

b)

Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwer-

deanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Ver-

fahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage

wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über

tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie

seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich

als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO).

Willkürlich ist eine Beweiswürdigung dann, wenn eine offensichtlich unhaltbare Wer-

tung von Beweisen vorliegt, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten

lässt; der Kantonsgerichtsausschuss kann folglich nicht jede Beweiswürdigung auf

ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüfen (PKG 1981 Nr. 18). Dasselbe gilt

grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum

einräumt. Hier liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch

des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten

wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren

E. 10 Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zu-

widerläuft. Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis

zu prüfen (PKG 1987 Nr. 17).

2.

Wird der Prozess nach Ausstellung des Leitscheins vom Kläger nicht

weiter verfolgt, entscheidet der Kreispräsident auf Antrag des Beklagten und nach

Anhörung der Gegenpartei über die vermittleramtlichen Kosten sowie über die Par-

teientschädigung (Art. 77 ZPO). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der nicht erfolgten

Prosequierung des Leitscheins analog Art. 114 Abs. 1 ZPO der Kläger verpflichtet,

unter anderem die aussergerichtlichen Kosten der Beklagtschaft zu vergüten, wobei

im Streitfall die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung vom Kreispräsidenten

nach Art. 122 Abs. 2 ZPO zu bestimmen ist. Gemäss dieser Bestimmung sind von

der unterliegenden Partei alle der obsiegenden Partei durch den Rechtsstreit verur-

sachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. dazu auch PKG 1988 Nr. 32).

3.

Um den Begriff der notwendigen und demnach entschädigungspflich-

tigen, mit dem Prozess in Zusammenhang stehenden ausseramtlichen Kosten ge-

nauer zu umschreiben, ist von den Bestimmungen der ZPO über das Verfahren vor

dem Kreispräsidenten als Vermittler und namentlich vom Zweck der Vermittlung

auszugehen. Ziel des Sühneverfahrens ist es, den Streit womöglich gütlich beizule-

gen (Art. 69 ZPO). Eine Schlichtung des Streites ist aber nur möglich, wenn beide

Parteien in der Lage sind, bereits im Vermittlungsstadium über das Tatsächliche

und Rechtliche des Streitfalles Auskunft zu geben. Dies erfordert auch auf Seiten

der Beklagten eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage (ZB 95 8; vgl.

auch PKG 1977 Nr. 24). Zu entschädigen ist demnach neben dem Aufwand für Ab-

klärungen zur Sach- und Rechtslage auch namentlich derjenige für die Teilnahme

an der Vermittlungsverhandlung, für die nötigen Instruktionsgespräche mit der Man-

dantschaft sowie für Korrespondenz und allfällige Rechtsschriften. Bei der Festle-

gung der Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung nach Art. 77 ZPO in Verbin-

dung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO kommt dem Kreispräsidenten als Vermittler ein er-

hebliches Ermessen zu. Dabei kann der Kantonsgerichtsausschuss im Rahmen ei-

nes Beschwerdeverfahrens nur dann eingreifen, wenn sich der Gebrauch des Er-

messens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird,

das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren

Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zu-

widerläuft. Im vorliegenden Fall reichte der Kläger eine umfassende Klageschrift,

worin eine Vielzahl von Rechtsbegehren gestellt wurden, mit einer stattlichen An-

zahl von Beweisstücken ein, bei dessen summarischer Betrachtung bereits zu er-

E. 11 kennen ist, dass es sich um eine komplexe Materie handelt. Folglich dürften die

Aufwendungen der Beklagten und Beschwerdeführerin für Aktenstudium, Abklärung

der Sach- und Rechtslage sowie Instruktionsgespräche mit der Mandantschaft nicht

unerheblich gewesen sein. Dennoch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass

es sich beim vorinstanzlichen Verfahren lediglich um eine Sühneverhandlung han-

delte, weshalb sich die Bemühungen der Beklagtschaft auf das für die Vermittlung

Notwendige zu beschränken hatten. Die eingehende Erörterung von Fragen, mit

denen sich die Beklagte erst anlässlich des Hauptprozesses nach erfolgloser Ver-

mittlung erschöpfend zu befassen haben würde, ist als unverhältnismässiger Pro-

zessaufwand zu betrachten und kann nicht als absolut notwendig im Hinblick auf

das Vermittlungsverfahren gelten. Des Weiteren dürfen die Aufwendungen, die der

Beklagtschaft aufgrund der Vertretung durch zwei Anwälte (Doppelvertretung) ent-

standen sind, wie namentlich die mehrmals geführten Besprechungen zwischen

den beiden Rechtsvertretern sowie die Abklärungen zur Rechts- und Sachlage, wel-

che jeweils von jedem Rechtsvertreter und somit zweifach vorgenommen werden

mussten, dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Deshalb erweist sich die durch

die Vorinstanz vorgenommene Reduktion des seitens der Beklagten und Beschwer-

degegnerin geltend gemachten Zeitaufwandes von 71.1 Stunden auf 30 Stunden

nicht als missbräuchlich oder willkürlich, weshalb eine solche Reduktion des Stun-

denaufwandes nicht zu beanstanden ist. Dies wird von der Beschwerdegegnerin

auch akzeptiert, indem sie darauf verzichtet hat, gegen die vorinstanzliche Verfü-

gung selber Beschwerde zu führen.

Für die ziffernmässige Berechnung des Honorars nach Zeitaufwand

ist von den Empfehlungen des Bündnerischen Anwaltsverbandes über die Honora-

ransätze auszugehen (vgl. PKG 1995 Nr. 20), wonach ein normaler Stundenansatz

von Fr. 200.-- gilt. Auf der Grundlage von 30 Stunden resultiert damit ein Honorar

nach Zeitaufwand von Fr. 6‘000.--. Die von der Vorinstanz vorgenommene Berech-

nung über die Barauslagen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Aufgrund der Zu-

satzausbildung (LL.M.) der beiden beklagtischen Rechtsvertretern kann davon aus-

gegangen werden, dass diese die englische Sprache beherrschen. Deshalb ist die

Position für die Übersetzung von Beilagen, welche in Englisch abgefasst sind, in der

Höhe von Fr. 705.-- seitens der Klägerschaft nicht zu entschädigen und von den vor

der Vorinstanz geltend gemachten Fr. 2‘218.-- für Barauslagen abzuziehen. Auch

die Kosten für Fotokopien von Fr. 594.--, die für den Rechtsvertreter der Beklagten

2 und 3 angefertigt wurden, können nicht vergütet werden, da diese nicht im Zu-

sammenhang mit den für die Beschwerdegegnerin als Beklagte 1 entstandenen,

notwendigen Kosten für das Vermittlungsverfahren stehen. Die durch die Vorinstanz

E. 12 festgesetzten Kosten für Barauslagen von Fr. 919.-- erscheinen daher als angemes-

sen, und weitere Kürzungen in diesem Punkt werden vom Beschwerdeführer auch

nicht verlangt.

4.

Im Rechtsbegehren seines Vermittlungsgesuches vom 23. Dezember

2002 und im anlässlich der Sühneverhandlung vom 28. Februar 2003 deponierten

Rechtsbegehren beantragte der Kläger und Beschwerdeführer im Sinne einer Stu-

fenklage zunächst hauptsächlich die Edition von Akten, um aufgrund dieser später

den Forderungsbetrag und somit den Streitwert feststellen zu können. Hauptan-

spruch ist diesfalls die anbegehrte Leistung, Hilfsanspruch deren Bezifferung durch

Rechnungslegung. Der Kläger ist dabei eben nicht imstande, seine Forderung ohne

Erfüllung des Hilfsanspruchs inhaltsmässig genau zu bestimmen, weshalb für ihn

die Möglichkeit besteht, eine unbezifferte Forderungsklage einzureichen und die

Bezifferung nach erfolgter Rechnungslegung oder nach Abschluss des Beweisver-

fahrens nachzuholen (vgl. BGE 116 II 215 E. 4). Demnach muss auch vom Kreisprä-

sidenten als Vermittler bei seinem Kostenentscheid nach Art. 77 ZPO berücksichtigt

werden, dass das klägerische Rechtsbegehren zunächst auf Auskunftserteilung

bzw. Herausgabe von Akten ging, damit die Forderung überhaupt beziffert werden

kann. Im klägerischen Rechtsbegehren ist wie erwähnt mit der Einreichung einer

Stufenklage keine ziffernmässige Bestimmung der Forderung vorgenommen wor-

den; nur in der Begründung wurde im Sinne einer Annahme ausgeführt, wie hoch

denn die Forderung im Maximum zu stehen kommen könnte. Dabei handelt es sich

noch um keine effektive Klage auf diese angenommene Summe. Deshalb ist der

Kreispräsident als Vermittler zu Unrecht für die Berechnung des Streit- oder Inter-

essenwertzuschlages von einem – vom Kläger im Sinne einer Stufenklage eben

nicht in seinem Rechtsbegehren formulierten sondern lediglich in der Begründung

maximal angenommenen Forderungsbetrag und höchstens möglichen – Streitwert

von Fr. 2'926'800.-- ausgegangen. Der Berechnung eines allfälligen Streit- oder In-

teressenwertzuschlags muss somit ein unbezifferter Forderungsbetrag zu Grunde

gelegt werden. In solch einem Fall, mithin wenn der Streitwert (des bei der Vorin-

stanz anhängig gemachten Verfahrens) nicht genau bestimmt werden kann, kann

gemäss Art. 5 Abs. 4 der Empfehlungen des Bündnerischen Anwaltsverbands über

die Honoraransätze – welche für die Festsetzung für die Prozessentschädigung

auch hinsichtlich eines Interessenwertzuschlages massgeblich sind (vgl. PKG 1995

Nr. 20) – das nach Zeitaufwand berechnete Honorar entsprechend der Bedeutung

der Sache angemessen, maximal bis auf das Dreifache, erhöht werden. Angesichts

der Bedeutung der Sache rechtfertigt sich im vorliegenden Fall eine Verdreifachung

des Honorars nach Zeitaufwand von Fr. 6‘000.-- auf Fr. 18'000.-- ohne weiteres. Zu

E. 13 berücksichtigen ist sodann Art. 6 lit. c der Empfehlungen des Bündnerischen An- waltsverbands über die Honoraransätze, wonach bei Erledigung eines Streitfalles ohne Urteil lediglich ein Zuschlag von einem bis drei Viertel des nach Art. 5 dieser Empfehlungen berechneten Zuschlages erhoben werden darf. Da der Zuschlag zum effektiven Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 6‘000.-- den Betrag von Fr. 12'000.-- ausmacht, ist davon ein Viertel, nämlich Fr. 3'000.--, zu berücksichtigen, was ein Gesamthonorar von Fr. 9'000.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 919.-- und Mehrwertsteuer zu 7.6% ergibt. Insgesamt beträgt die vom Kläger der Y. für das Vermittlungsverfahren auszurichtende Entschädigung (einschliesslich Mehrwert- steuer) somit Fr. 10'672.85. Im Lichte dieser Ausführungen ist die Beschwerde gut- zuheissen und die Ziff. 3 der angefochtenen Abschreibungsverfügung aufzuheben. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 210.-- (Art. 8 Abs. 1 des Kos- tentarifs im Zivilverfahren, BR 320.075), also insgesamt Fr. 2'210.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 122 Abs. 1 ZPO), welche überdies den Beschwerdefüh- rer angemessen zu entschädigen hat (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Dabei ist festzuhalten, dass die Feststellung, dass auf die gegen A. und B. gerichtete Beschwerde nicht eingetreten werden kann, keinen nennenswerten Aufwand verursachte, so dass dies bei der Kostenzuteilung ausser Acht gelassen werden kann.

E. 14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Soweit sich die Beschwerde gegen A. und B. richtet, wird darauf nicht einge- treten.
  2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziff. 3 der angefochtenen Verfü- gung aufgehoben.
  3. Der Beklagtschaft wird für das Vermittlungsverfahren vor dem Kreisamt Obe- rengadin eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 10'672.85 einsch- liesslich 7.6% Mehrwertsteuer zu Lasten des Klägers zugesprochen.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘000.-- zuzüglich Schreibge- bühren von Fr. 210.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat.
  5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. November 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 03 33 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Präsident Brunner, Kantonsrichterinnen Heinz-Bommer und Sutter-Ambühl, Aktuar ad hoc Maranta. —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. An- dreas F. Vögeli, Bahnhofstrasse 13, 8001 Zürich, gegen die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 1. Oktober 2003, mitgeteilt am 1. Oktober 2003, in Sachen des Klägers und Beschwerdeführers gegen die Y ., Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. Joachim Frick und Rechtsanwalt lic. iur. Paul Bürgi, Postfach, Zolliker- strasse 225, 8034 Zürich, betreffend aussergerichtliche Entschädigung, hat sich ergeben:

2 A. Am 23. Dezember 2002 ersuchte X. durch seinen Rechtsvertreter beim Kreispräsidenten Oberengadin um Vermittlung in der Sache gegen die Y., A. und B. betreffend eine Forderung. In der Folge fand am 28. Februar 2003 die Süh- neverhandlung vor dem Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler statt. Anläss- lich dieser Verhandlung deponierten der Rechtsvertreter des Klägers X. und die Rechtsvertreter der Y. (Beklagte 1), von A. (Beklagter 2) sowie B. (Beklagter 3) ihre Rechtsbegehren. Das klägerische Rechtsbegehren lautete wie folgt: „1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, sämtliche Dokumente im Zusammen- hang mit Eigentümerzahlungen und sonstigen Leistungen an die Be- klagten 2 und 3 gestützt auf - den Managementvertrag und Side-Letter zum Managementvertrag zwischen dem Kläger, den Beklagten und C., beide vom 17. Februar 1999; - den Hotel Management Vertrag vom 19. März 1999 zwischen dem Kläger, den Beklagten und C.; - die Vereinbarung vom 20. März 1999 zwischen dem Kläger, den Be- klagten und C.; - weitere Vereinbarungen zwischen den Beklagten und C.; insbesondere - sämtliche Geschäftsbücher 1999-2002; - sämtliche Buchhaltungsunterlagen und Abrechnungen von 1999 bis 2002; - sämtliche Protokolle von Verwaltungsratssitzungen von 1999-2002; - sämtliche Korrespondenz von 1999-2002; zu edieren. Eventualiter sei das Rechtsbegehren gemäss dieser Ziff. 1 im Sinne ei- nes Prozessantrages zu beurteilen und gutzuheissen. 2. Alle Beklagten seien weiter zu verpflichten - sämtliche Verträge, Korrespondenz, Buchhaltungsunterlagen, Ab- rechnungen, Protokolle von Verwaltungsratssitzungen und sonstige Unterlagen von 1999 bis 2002 im Zusammenhang mit Beratungs- mandaten der Beklagten 2 und 3 bei der Beklagten 1; - sämtliche Verträge, Korrespondenz, Buchhaltungsunterlagen, Ab- rechnungen, Protokolle von Verwaltungsratssitzungen und sonstige Unterlagen von 1999 bis 2002 im Zusammenhang mit den Verwal- tungsratsmandaten der Beklagten 2 und 3 für die Beklagte 1; - sämtliche Verträge, Korrespondenz, Buchhaltungsunterlagen, Ab- rechnungen, Protokolle von Verwaltungsratssitzungen und sonstige Unterlagen von 1999 bis 2002 im Zusammenhang mit Ausgaben für Angestellte der Beklagten 1, welche bei den Beklagten 2 und 3 in ihrer Wohnung in E. oder anderorts für private Zwecke tätig waren; - sämtliche weiteren Verträge, Korrespondenz, Buchhaltungsunterla- gen (Gelder und geldwerte Leistungen), Abrechnungen und sonstige

3 Unterlagen im Zusammenhang mit Leistungen der Beklagten 1 an die Beklagten 2 und 3; zu edieren. Eventualiter sei das Rechtsbegehren gemäss dieser Ziff. 2 im Sinne ei- nes Prozessantrages zu beurteilen und gutzuheissen. 3. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, dem Kläger seinen An- teil von 36.26% an den durch die Beklagten 2 und 3 von der Beklagten 1 bezogenen Gelder und geldwerten Leistungen, zuzüglich Zinsen von 5% ab dem jeweiligen Datum der Auszahlung oder Leistung an die Be- klagten 2 und 3, zu bezahlen. 4. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, dem Kläger CHF 35'827.45 zuzüglich Zinsen von 5% Zins seit dem 27. Juli 2002 zu be- zahlen. Prozessuale Anträge 5. Es sei über die Rechtsbegehren 1 und 2 ein materieller Vorentscheid, eventualiter ein Prozessbeschluss, zu fassen, und es sei dem Kläger anschliessend Frist zur Bezifferung der Höhe der in Ziff. 3 genannten Gelder und geldwerten Leistungen anzusetzen. Eventualiter sei die Höhe der in Ziff. 3 genannten Gelder und geldwerten Leistungen vom Gericht zu schätzen. Alles unter Vorbehalt der Nachklage, insbesondere Feststellung der Rechte des Klägers aufgrund der in Ziff. 1 genannten Verträge und Ver- einbarungen und der gemäss Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens zu edierenden Unterlagen, sowie Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“ Das beklagtische Rechtsbegehren enthielt folgende Anträge: „Beklagtschaft 1 1. Auf die Klagebegehren gemäss Ziff. 1 bis 5 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter seien die Klagebegehren gemäss Ziff. 1 bis 5 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann; 3. unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich die zum jeweiligen Satz geschul- dete Mehrwertsteuer, zu Lasten des Klägers. Beklagtschaft 2 & 3 1. Auf die Klagebegehren gemäss Ziff. 2 bis 5 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter seien die Klagebegehren gemäss Ziff. 2 bis 4 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich die zum jeweiligen Satz geschul- dete Mehrwertsteuer, zu Lasten des Klägers.“

4 Die Sühneverhandlung wurde mit der Einigung der Parteien darüber abgeschlossen, dass das Protokoll bis zum 31. März 2003 offen gelassen werden sollte. B. Am 28. März 2003 ersuchte die Klägerschaft den Kreispräsidenten Oberengadin um Offenhaltung des Protokolls für weitere zwei Monate, mithin bis Ende Mai 2003. Da die Rechtsvertreter der beklagtischen Parteien dagegen keine Einwände erhoben, wurde diesem Gesuch am 7. April 2003 entsprochen. C. Am 28. Mai 2003 begehrte die Klägerschaft beim Kreispräsidenten Oberengadin die Ausstellung des Leitscheins. In der Folge wurde dieser am 6. Juni 2003 ausgestellt. D. Am 4. Juli 2003 teilte das Bezirksgericht Maloja auf Anfrage der be- klagtischen Parteien mit, dass die Klage von X. bis anhin noch nicht weiter verfolgt worden sei. Aufgrund dieser nicht erfolgten Prosequierung des Leitscheins durch den Rechtsvertreter von X. stellten die Rechtsvertreter der Beklagten 1, Y., am 21. August 2003 folgenden Antrag: „Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten 1 für ihre Kosten und Baraus- lagen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 29'785.-- zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zu bezahlen.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die anwalt- lich vertretene Beklagte 1, die Y., im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vermitt- lungsverfahren für die Zeit vom 23. Dezember 2002 bis zum 4. Juli 2003 ihre Kosten für die anwaltlichen Bemühungen und Barauslagen geltend mache, wobei aus- drücklich darauf hingewiesen werde, dass die Beklagte 1 von Dr. Frick (und Rechts- anwalt Bürgi) vertreten werde. Hingegen seien die Beklagten 2 und 3 von Dr. D. vertreten, der die Parteientschädigung für seine Mandanten mit einer separaten Ein- gabe geltend machen würde. Gemäss der aufgeführten detaillierten Tabelle bzw. Honorarnote belaufe sich der zeitliche Aufwand von Rechtsanwalt Bürgi auf 48.1, derjenige von Dr. Frick auf 23 Stunden. Da eine Vereinbarung, welcher die Zürche- rische Honorarordnung zu Grunde liegt, zwischen der Beklagten 1 und dem An- waltsbüro Baker & McKenzie (zu welchem die beiden entsprechenden Rechtsver- treter gehören) bestehe, betrage der Stundenansatz von Rechtsanwalt Bürgi Fr. 350.--, derjenige von Dr. Frick Fr. 500.--. In diesen Ansätzen sei ein Interessenwert- zuschlag bereits berücksichtigt. Mit den Barauslagen im Umfang von Fr. 2'218.-- belaufe sich die Gesamtentschädigung auf Fr. 29'785.-- zuzüglich Mehrwertsteuer. Diese Forderung sei auch gemäss den Empfehlungen des Bündnerischen Anwalts-

5 verbandes über die Honoraransätze ausgewiesen. Nach dem danach zu berech- nenden Stundenansatz von Fr. 200.-- (für Rechtsanwalt Bürgi) bzw. Fr. 230.-- (für Dr. Frick) ergebe die Entschädigung nach Zeitaufwand eine Summe von Fr. 9‘260.-- bzw. Fr. 5‘290.--. Zu den Barauslagen von Fr. 2'218.-- müsse noch ein Interessen- wertzuschlag von Fr. 14'634.-- gezählt werden, welcher sich wie folgt begründen lasse: der Kläger habe gemäss seinem Vermittlungsbegehren vom 23. Dezember 2002, Rz 40, den Streit- bzw. Interessenwert seiner Forderung auf Fr. 2'926'800.-- beziffert. Nach den Empfehlungen des Bündnerischen Anwaltsverbandes über die Honoraransätze betrage bei Erledigung des Streitfalles ohne Urteil der Zuschlag ein Viertel von zwei Prozent des Streitwertes, im vorliegendem Fall also Fr. 14'634.--. Demnach belaufe sich die Gesamtentschädigung nach bündnerischen Regeln auf Fr. 31'561.-- zuzüglich Mehrwertsteuer, weshalb die geltend gemachte Parteien- tschädigung von Fr. 29'785.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen sei. E. In seiner Stellungnahme vom 5. September 2003 betreffend die Par- teientschädigung beantragte der Rechtsvertreter des Klägers X. die Reduktion der Parteientschädigung auf höchstens Fr. 2'400.-- zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer. In der Begründung wurde geltend gemacht, dass die Parteientschädigung hinsichtlich der Vermittlung aufgrund der notwendigen Tätigkeiten festzulegen sei und nur die notwendigen Kosten einer Partei ersetzt werden müssten. Zwar stehe es jeder Par- tei frei, mehrere Anwälte, welche auch nicht in der Nähe des Gerichts tätig sind, mit deren Vertretung zu beauftragen; die Reisekosten und diejenigen für mehrere An- wälte seien jedoch nicht von der Gegenpartei zu tragen. Ferner gelte in Graubünden eine Entschädigung von Fr. 200.-- pro Stunde als angemessen. Betreffend die Auf- stellung der Aufwendungen im Antrag um Parteientschädigung der Y. vom 21. Au- gust 2003 wurde ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, weshalb im Hinblick auf eine Sühneverhandlung bereits intensive rechtliche Abklärungen zur Klageart und allen Beilagen des Klägers stattgefunden hätten, ebensowenig, weshalb so viele Ge- spräche und Besprechungen notwendig gewesen seien; auch sei offenbar eine schriftliche Stellungnahme in rund 10 Stunden erarbeitet worden, welche aber der Beklagten 1 nur intern gedient haben könne. Schliesslich sei es unverständlich, aus welchem Grund solche Aufwendungen betrieben worden seien, zumal der eine Rechtsvertreter der Y. auch im Verwaltungsrat dieser Gesellschaft sitze und des- halb sehr wohl über alle vom Kläger eingereichten Beilagen bereits Bescheid wusste, da er an diesen selber mitgearbeitet habe. Aufgrund der notwendigen Tätig- keiten erachte der Kläger einen Aufwand von 6 Stunden à Fr. 200.-- als grosszügige Parteientschädigung. Übrigens sei ein Interessenwertzuschlag frühestens dann ge-

6 schuldet, wenn die Klage prosequiert würde, was vorliegend aber nicht geschehen sei. F. In seiner Abschreibungsverfügung vom 1. Oktober 2003 erkannte der Kreispräsident Oberengadin als Vermittler wie folgt: „1. Es wird festgestellt, dass die Klägerschaft nach Ausstellung des Leit- scheins den Prozess nicht weiterverfolgt hat. 2. Die amtlichen Kosten von CHF 400.00 gehen zu Lasten der Kläger- schaft und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 220.00 verrechnet; der Fehlbetrag von CHF 180.00 ist innert 30 Tagen nachzuzahlen. 3. Ausseramtlich hat die Klägerschaft die Beklagtschaft mit CHF 21‘553.00 zuzüglich 7.6% MwSt zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ In den Erwägungen wurde ausgeführt, dass die Festlegung der aus- seramtlichen Entschädigung nach Ermessen des Richters erfolge, wobei die Schwierigkeit des Prozesses, das Mass der unumgänglichen Umtriebe sowie der Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit zu berücksichtigen seien. Dabei gelte jedoch immer, dass sich die Aufwendungen im Hinblick auf die Zielsetzung des Vermittlungsverfahrens in angemessenen Grenzen zu halten hät- ten. Aufgrund der Komplexität der Materie seien das Aktenstudium, die Instruktions- gespräche mit der Mandantschaft sowie die notwendige nähere Auseinanderset- zung mit den klägerischen Rechtsbegehren, welche nicht ohne Abklärungen zur Rechts- und Sachlage erfolgen könne, mit einigem Aufwand seitens der Beklagt- schaft verbunden gewesen. Indes hätten sich diese Bemühungen auf das für die Vermittlung Notwendige zu beschränken. Die beklagtische Partei habe jedoch be- reits im Hinblick auf das Hauptverfahren einen unverhältnismässigen Prozessauf- wand betrieben. Daher könnten anstatt der geltend gemachten 71.1 allerhöchstens 30 Honorarstunden zugesprochen werden. Vor allem die zusätzlichen Umtriebe, die aus einer Doppelvertretung entstünden, dürften sich nicht kostenmässig zum Nach- teil der Klägerschaft auswirken. Für die ziffernmässige Berechnung des Honorars sei von den Ansätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes auszugehen, wonach der hier anzuwendende normale Stundenansatz Fr. 200.-- betrage. Auf der Grund- lage von 30 Honorarstunden resultiere damit ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 6‘000.--. Weil der klägerische Rechtsvertreter in seinem Vermittlungsbegehren vom

23. Dezember 2002 den Streitwert auf Fr. 2'926'800.-- beziffert habe, müsse noch ein Zuschlag gewährt werden, der gemäss Art. 6 lit. c der Empfehlungen des Bünd-

7 nerischen Anwaltsverbandes über die Honoraransätze bei Erledigung des Streitfal- les ohne Urteil auf Fr. 14'634.-- zu stehen komme (ein Viertel von zwei Prozent von Fr. 2‘926'800.--). Bezüglich der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 2'218.-- wurde ausgeführt, dass darin unter anderem eine Position für die Übersetzung von Beilagen in der Höhe von Fr. 705.-- angegeben sei. Aufgrund der Zusatzausbildung (LL.M.) der beklagtischen Rechtsvertreter dürfe aber davon ausgegangen werden, dass diese die in englischer Sprache abgefassten Dokumente verstehen würden, sodass keine Übersetzungskosten zu erstatten seien. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb die Klägerschaft der Beklagten 1 Kosten für Fotokopien an den Rechtsver- treter der Beklagten 2 und 3 in der Höhe von Fr. 594.-- vergüten solle. Demnach seien die zu ersetzenden Barauslagen auf Fr. 919.-- festzulegen. Demnach stehe der Beklagtschaft gesamthaft ein Honorar von Fr. 21'553.-- zuzüglich 7.6% Mehr- wertsteuer zu. G. Gegen die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Oberenga- din als Vermittler vom 1. Oktober 2003 erhob X. durch seinen Rechtsvertreter am

20. Oktober 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde mit den folgenden Anträgen: „1. Ziffer 3 der Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Oberenga- din als Vermittler vom 1. Oktober 2003 in Sachen der Beschwerdepar- teien sei aufzuheben und der Beklagtschaft sei eine reduzierte ausser- amtliche Entschädigung nach Ermessen des Gerichtes zuzusprechen. 2. Eventualiter: Ziffer 3 der Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler vom 1. Oktober 2003 in Sachen der Be- schwerdeparteien sei aufzuheben, und der Beklagtschaft sei eine redu- zierte ausseramtliche Entschädigung nach Ermessen des Gerichtes zu- züglich einem nach Ermessen des Gerichtes festgesetztem Interessen- wert zuzusprechen.“ In der Begründung wurde ausgeführt, dass es sich vorliegend lediglich um ein Vermittlungsverfahren handle und somit das vom Vermittler der Beklagt- schaft zugesprochene Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 6'000.-- sowie der zusätz- lich gewährte Interessenwertzuschlag von Fr. 14'634.-- unverhältnismässig seien. Die von der Beklagtschaft betriebenen Aufwendungen seien exorbitant gewesen und führten damit zu einer übertriebenen Parteientschädigung, zumal nur die not- wendigen Kosten einer Partei zu ersetzen seien. Ferner müsse gemäss Art. 5 Abs. 3 der Empfehlungen des Bündnerischen Anwaltsverbandes über die Honora- ransätze ein Interessenwertzuschlag in einem angemessenen Verhältnis zum Ho- norar nach Zeitaufwand stehen, weshalb ein angemessener Zuschlag aus Sicht des Klägers höchstens gleich hoch sein könne wie das Honorar nach Zeitaufwand. Auf-

8 grund der Einreichung einer Stufenklage, bei welcher das Rechtsbegehren um Rechnungslegung oder Auskunftserklärung als Hilfsanspruch mit einer zunächst unbestimmten Forderungsklage auf Leistung des geschuldeten Hauptanspruchs verbunden werde, sei es willkürlich, wenn sich der Vermittler bei der Festlegung des Interessenwertzuschlages allein auf die maximal mögliche Forderung abstütze. Schliesslich erscheine es widersprüchlich, wenn der Kreispräsident bei den amtli- chen Kosten für das Vermittlungsverfahren auf einen Zeitwertzuschlag verzichte, hingegen bei den ausseramtlichen Kosten der Gegenpartei einen Interessenwert- zuschlag gewähre. H. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2003 stellten die Rechtsvertreter der Y. folgende Anträge: „1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit sie sich gegen A. und B. richtet; 2. Die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.“ Zur Begründung wurde dargelegt, dass auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen A. und B. richte, nicht eingetreten werden dürfe, da diese Personen nicht Partei der angefochtenen Abschreibungsverfügung gewesen seien. Ferner be- stehe bezüglich der Parteientschädigung kein Anlass, in das korrekt ausgeübte Er- messen der Vorinstanz einzugreifen. Da die geltend gemachte Entschädigung be- reits von der Vorinstanz um über ein Viertel gekürzt worden sei, könne nicht von einer unverhältnismässigen Parteientschädigung gesprochen werden. Angesichts der Komplexität der Materie, der seitens des Klägers zahlreichen eingereichten Do- kumente, der im Raum stehenden Forderung von Fr. 2'926'800.-- und den tatsäch- lich entstandenen Kosten von Fr. 29'785.-- sei der von der Vorinstanz festgesetzte Interessenwertzuschlag von Fr. 14'634.-- offensichtlich angemessen; übrigens habe die Vorinstanz keine Vorschriften verletzt, wenn sie der Klage von X. den von sei- nem Rechtsvertreter selbst in der Begründung angeführten Forderungsbetrag von knapp drei Millionen als (für den Interessenwertzuschlag massgeblichen) Streitwert zu Grunde gelegt habe. Schliesslich habe die Vorinstanz für die amtlichen Ge- bühren zu Recht keinen Streitwertzuschlag erhoben, da dies in einem Vermittlungs- verfahren auch nicht gemacht werden dürfe; demnach erscheine das Vorgehen der Vorinstanz keineswegs als widersprüchlich, wenn sie für die ausseramtliche Ent- schädigung einen Interessenwertzuschlag zuspreche, bei der Festsetzung der amt- lichen Gebühren aber von der Gewährung eines Zeitwertzuschlages absehe.

9 I. Der Kreispräsident Oberengadin verzichtete mit Schreiben vom 4. No- vember 2003 auf die Einreichung einer Vernehmlassung unter Hinweis auf die Ab- schreibungsverfügung vom 1. Oktober 2003. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie der an- gefochtenen Abschreibungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. a) Im vorliegenden Fall hat der Kreispräsident einen selbständigen Kos- tenentscheid gemäss Art. 77 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) erlassen. Dagegen kann gestützt auf Art. 232 Ziff. 7 ZPO Be- schwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden geführt werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptori- schen Frist von 20 Tagen einzureichen (Art. 233 ZPO). Im vorinstanzlichen Verfah- ren über den Kostenentscheid im Sinne von Art. 77 ZPO waren die Y. und X. als Parteien beteiligt, weshalb auch die angefochtene Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten vom 1. Oktober 2003 auf diese Parteien lautet. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten, soweit sie sich nicht auch gegen A. und B. richtet. b) Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwer- deanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Ver- fahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Willkürlich ist eine Beweiswürdigung dann, wenn eine offensichtlich unhaltbare Wer- tung von Beweisen vorliegt, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt; der Kantonsgerichtsausschuss kann folglich nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüfen (PKG 1981 Nr. 18). Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Hier liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren

10 Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zu- widerläuft. Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen (PKG 1987 Nr. 17). 2. Wird der Prozess nach Ausstellung des Leitscheins vom Kläger nicht weiter verfolgt, entscheidet der Kreispräsident auf Antrag des Beklagten und nach Anhörung der Gegenpartei über die vermittleramtlichen Kosten sowie über die Par- teientschädigung (Art. 77 ZPO). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der nicht erfolgten Prosequierung des Leitscheins analog Art. 114 Abs. 1 ZPO der Kläger verpflichtet, unter anderem die aussergerichtlichen Kosten der Beklagtschaft zu vergüten, wobei im Streitfall die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung vom Kreispräsidenten nach Art. 122 Abs. 2 ZPO zu bestimmen ist. Gemäss dieser Bestimmung sind von der unterliegenden Partei alle der obsiegenden Partei durch den Rechtsstreit verur- sachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. dazu auch PKG 1988 Nr. 32). 3. Um den Begriff der notwendigen und demnach entschädigungspflich- tigen, mit dem Prozess in Zusammenhang stehenden ausseramtlichen Kosten ge- nauer zu umschreiben, ist von den Bestimmungen der ZPO über das Verfahren vor dem Kreispräsidenten als Vermittler und namentlich vom Zweck der Vermittlung auszugehen. Ziel des Sühneverfahrens ist es, den Streit womöglich gütlich beizule- gen (Art. 69 ZPO). Eine Schlichtung des Streites ist aber nur möglich, wenn beide Parteien in der Lage sind, bereits im Vermittlungsstadium über das Tatsächliche und Rechtliche des Streitfalles Auskunft zu geben. Dies erfordert auch auf Seiten der Beklagten eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage (ZB 95 8; vgl. auch PKG 1977 Nr. 24). Zu entschädigen ist demnach neben dem Aufwand für Ab- klärungen zur Sach- und Rechtslage auch namentlich derjenige für die Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung, für die nötigen Instruktionsgespräche mit der Man- dantschaft sowie für Korrespondenz und allfällige Rechtsschriften. Bei der Festle- gung der Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung nach Art. 77 ZPO in Verbin- dung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO kommt dem Kreispräsidenten als Vermittler ein er- hebliches Ermessen zu. Dabei kann der Kantonsgerichtsausschuss im Rahmen ei- nes Beschwerdeverfahrens nur dann eingreifen, wenn sich der Gebrauch des Er- messens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zu- widerläuft. Im vorliegenden Fall reichte der Kläger eine umfassende Klageschrift, worin eine Vielzahl von Rechtsbegehren gestellt wurden, mit einer stattlichen An- zahl von Beweisstücken ein, bei dessen summarischer Betrachtung bereits zu er-

11 kennen ist, dass es sich um eine komplexe Materie handelt. Folglich dürften die Aufwendungen der Beklagten und Beschwerdeführerin für Aktenstudium, Abklärung der Sach- und Rechtslage sowie Instruktionsgespräche mit der Mandantschaft nicht unerheblich gewesen sein. Dennoch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich beim vorinstanzlichen Verfahren lediglich um eine Sühneverhandlung han- delte, weshalb sich die Bemühungen der Beklagtschaft auf das für die Vermittlung Notwendige zu beschränken hatten. Die eingehende Erörterung von Fragen, mit denen sich die Beklagte erst anlässlich des Hauptprozesses nach erfolgloser Ver- mittlung erschöpfend zu befassen haben würde, ist als unverhältnismässiger Pro- zessaufwand zu betrachten und kann nicht als absolut notwendig im Hinblick auf das Vermittlungsverfahren gelten. Des Weiteren dürfen die Aufwendungen, die der Beklagtschaft aufgrund der Vertretung durch zwei Anwälte (Doppelvertretung) ent- standen sind, wie namentlich die mehrmals geführten Besprechungen zwischen den beiden Rechtsvertretern sowie die Abklärungen zur Rechts- und Sachlage, wel- che jeweils von jedem Rechtsvertreter und somit zweifach vorgenommen werden mussten, dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Deshalb erweist sich die durch die Vorinstanz vorgenommene Reduktion des seitens der Beklagten und Beschwer- degegnerin geltend gemachten Zeitaufwandes von 71.1 Stunden auf 30 Stunden nicht als missbräuchlich oder willkürlich, weshalb eine solche Reduktion des Stun- denaufwandes nicht zu beanstanden ist. Dies wird von der Beschwerdegegnerin auch akzeptiert, indem sie darauf verzichtet hat, gegen die vorinstanzliche Verfü- gung selber Beschwerde zu führen. Für die ziffernmässige Berechnung des Honorars nach Zeitaufwand ist von den Empfehlungen des Bündnerischen Anwaltsverbandes über die Honora- ransätze auszugehen (vgl. PKG 1995 Nr. 20), wonach ein normaler Stundenansatz von Fr. 200.-- gilt. Auf der Grundlage von 30 Stunden resultiert damit ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 6‘000.--. Die von der Vorinstanz vorgenommene Berech- nung über die Barauslagen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Aufgrund der Zu- satzausbildung (LL.M.) der beiden beklagtischen Rechtsvertretern kann davon aus- gegangen werden, dass diese die englische Sprache beherrschen. Deshalb ist die Position für die Übersetzung von Beilagen, welche in Englisch abgefasst sind, in der Höhe von Fr. 705.-- seitens der Klägerschaft nicht zu entschädigen und von den vor der Vorinstanz geltend gemachten Fr. 2‘218.-- für Barauslagen abzuziehen. Auch die Kosten für Fotokopien von Fr. 594.--, die für den Rechtsvertreter der Beklagten 2 und 3 angefertigt wurden, können nicht vergütet werden, da diese nicht im Zu- sammenhang mit den für die Beschwerdegegnerin als Beklagte 1 entstandenen, notwendigen Kosten für das Vermittlungsverfahren stehen. Die durch die Vorinstanz

12 festgesetzten Kosten für Barauslagen von Fr. 919.-- erscheinen daher als angemes- sen, und weitere Kürzungen in diesem Punkt werden vom Beschwerdeführer auch nicht verlangt. 4. Im Rechtsbegehren seines Vermittlungsgesuches vom 23. Dezember 2002 und im anlässlich der Sühneverhandlung vom 28. Februar 2003 deponierten Rechtsbegehren beantragte der Kläger und Beschwerdeführer im Sinne einer Stu- fenklage zunächst hauptsächlich die Edition von Akten, um aufgrund dieser später den Forderungsbetrag und somit den Streitwert feststellen zu können. Hauptan- spruch ist diesfalls die anbegehrte Leistung, Hilfsanspruch deren Bezifferung durch Rechnungslegung. Der Kläger ist dabei eben nicht imstande, seine Forderung ohne Erfüllung des Hilfsanspruchs inhaltsmässig genau zu bestimmen, weshalb für ihn die Möglichkeit besteht, eine unbezifferte Forderungsklage einzureichen und die Bezifferung nach erfolgter Rechnungslegung oder nach Abschluss des Beweisver- fahrens nachzuholen (vgl. BGE 116 II 215 E. 4). Demnach muss auch vom Kreisprä- sidenten als Vermittler bei seinem Kostenentscheid nach Art. 77 ZPO berücksichtigt werden, dass das klägerische Rechtsbegehren zunächst auf Auskunftserteilung bzw. Herausgabe von Akten ging, damit die Forderung überhaupt beziffert werden kann. Im klägerischen Rechtsbegehren ist wie erwähnt mit der Einreichung einer Stufenklage keine ziffernmässige Bestimmung der Forderung vorgenommen wor- den; nur in der Begründung wurde im Sinne einer Annahme ausgeführt, wie hoch denn die Forderung im Maximum zu stehen kommen könnte. Dabei handelt es sich noch um keine effektive Klage auf diese angenommene Summe. Deshalb ist der Kreispräsident als Vermittler zu Unrecht für die Berechnung des Streit- oder Inter- essenwertzuschlages von einem – vom Kläger im Sinne einer Stufenklage eben nicht in seinem Rechtsbegehren formulierten sondern lediglich in der Begründung maximal angenommenen Forderungsbetrag und höchstens möglichen – Streitwert von Fr. 2'926'800.-- ausgegangen. Der Berechnung eines allfälligen Streit- oder In- teressenwertzuschlags muss somit ein unbezifferter Forderungsbetrag zu Grunde gelegt werden. In solch einem Fall, mithin wenn der Streitwert (des bei der Vorin- stanz anhängig gemachten Verfahrens) nicht genau bestimmt werden kann, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 der Empfehlungen des Bündnerischen Anwaltsverbands über die Honoraransätze – welche für die Festsetzung für die Prozessentschädigung auch hinsichtlich eines Interessenwertzuschlages massgeblich sind (vgl. PKG 1995 Nr. 20) – das nach Zeitaufwand berechnete Honorar entsprechend der Bedeutung der Sache angemessen, maximal bis auf das Dreifache, erhöht werden. Angesichts der Bedeutung der Sache rechtfertigt sich im vorliegenden Fall eine Verdreifachung des Honorars nach Zeitaufwand von Fr. 6‘000.-- auf Fr. 18'000.-- ohne weiteres. Zu

13 berücksichtigen ist sodann Art. 6 lit. c der Empfehlungen des Bündnerischen An- waltsverbands über die Honoraransätze, wonach bei Erledigung eines Streitfalles ohne Urteil lediglich ein Zuschlag von einem bis drei Viertel des nach Art. 5 dieser Empfehlungen berechneten Zuschlages erhoben werden darf. Da der Zuschlag zum effektiven Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 6‘000.-- den Betrag von Fr. 12'000.-- ausmacht, ist davon ein Viertel, nämlich Fr. 3'000.--, zu berücksichtigen, was ein Gesamthonorar von Fr. 9'000.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 919.-- und Mehrwertsteuer zu 7.6% ergibt. Insgesamt beträgt die vom Kläger der Y. für das Vermittlungsverfahren auszurichtende Entschädigung (einschliesslich Mehrwert- steuer) somit Fr. 10'672.85. Im Lichte dieser Ausführungen ist die Beschwerde gut- zuheissen und die Ziff. 3 der angefochtenen Abschreibungsverfügung aufzuheben. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 210.-- (Art. 8 Abs. 1 des Kos- tentarifs im Zivilverfahren, BR 320.075), also insgesamt Fr. 2'210.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 122 Abs. 1 ZPO), welche überdies den Beschwerdefüh- rer angemessen zu entschädigen hat (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Dabei ist festzuhalten, dass die Feststellung, dass auf die gegen A. und B. gerichtete Beschwerde nicht eingetreten werden kann, keinen nennenswerten Aufwand verursachte, so dass dies bei der Kostenzuteilung ausser Acht gelassen werden kann.

14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Soweit sich die Beschwerde gegen A. und B. richtet, wird darauf nicht einge- treten. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziff. 3 der angefochtenen Verfü- gung aufgehoben. 3. Der Beklagtschaft wird für das Vermittlungsverfahren vor dem Kreisamt Obe- rengadin eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 10'672.85 einsch- liesslich 7.6% Mehrwertsteuer zu Lasten des Klägers zugesprochen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘000.-- zuzüglich Schreibge- bühren von Fr. 210.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: